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   BVerwG, 03.05.1999 - 3 B 48.99   

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BVerwG, 03.05.1999 - 3 B 48.99 (https://dejure.org/1999,7280)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1999 - 3 B 48.99 (https://dejure.org/1999,7280)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1999 - 3 B 48.99 (https://dejure.org/1999,7280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedarf bezüglich der Kostenpflicht beim Abschleppen eines unverschlossen abgestellten Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2000, 514
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1999 - 3 B 48.99
    Allerdings ist - auch in Ansehung der fehlenden Revisibilität der entscheidungstragend herangezogenen landesrechtlichen Vorschrift- eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Aussage im angefochtenen Urteil, wonach im Streitfall nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - Buchholz 442.151 § 39 StVO Nr. 3 ).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1999 - 3 B 48.99
    Klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 97, 271 ) verbinden sich dagegen mit solchen Fällen regelmäßig nicht.
  • BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64

    Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1999 - 3 B 48.99
    Im übrigen liegt es auf der Hand, daß bei einer Vorschrift wie § 25 Nr. 2 BayPAG, nach der die Polizei eine Sache sicherstellen kann, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, im Einzelfall Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen können, ob eine polizeiliche Maßnahme sich als "nützlich" oder "unerwünscht" darstellt (vgl. zu diesen Kriterien bei der vergleichbaren zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag: BGH, Urteil vom 20. April 1967 - VII ZR 326/64 - BGHZ 47, 370).
  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98

    Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge - Rechtswidrigkeit der

    Die Maßnahme stand auch im übrigen mit den Anforderungen des gerade im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE 90 S. 189, 193; v. 23.6.1993, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 255 S. 88; Beschl. v. 3.5.1999 - BVerwG 3 B 48.99 - Juris) in Einklang.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 667/16

    Sicherstellung; Geld; Herausgabeanspruch; Eigentumsvermutung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 3 B 48.99 -, BayVBl. 2000, 380 = juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 11. August 2015 - 3 A 224/14 -, NJW 2016, 181, 182 = juris, Rn. 7; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 43, Rn. 14.
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 B 12.2569

    Bei einer Abschleppmaßnahme (Sicherstellung) zur Eigentumssicherung ist schon

    Die eingesetzten Polizeibeamten durften bzw. mussten nach den gesamten Umständen des Falles zum Zeitpunkt ihres Handelns davon ausgehen, dass der Eintritt eines Schadens im Sinne des Art. 25 Nr. 2 PAG hinreichend wahrscheinlich war (1.1.), die Sicherstellung des Kfz demzufolge auch dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten (Kläger) diente, weil sie dessen objektiven Interesse entsprach (zu dieser Vorauss. vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1999 - 3 B 48.99 - juris Rn. 3; 1.2.), den Kläger weniger beeinträchtigende geeignete Sicherungsmaßnahmen am Kfz nicht möglich waren (s. Art. 4, Art. 5 Abs. 2 PAG) und der Kläger als Eigentümer bzw. rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt des gegen den unberechtigten Zugriff Dritter nicht hinreichend gesicherten Kfz auch nicht in der Lage war, den drohenden Schaden zu verhindern (1.3.).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch ohne weiteres, dass die im Zusammenhang mit der polizeilichen Sicherstellung einer Sache zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG - (wohl) im Rahmen der Ermessensausübung (s. Art. 5 Abs. 1 PAG) - zu beantwortende Frage, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1999 - 3 B 48.99 - juris Rn. 3), hier zu bejahen ist.

    Dabei durfte wiederum maßgeblich in die polizeilichen Erwägungen einfließen, dass die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Verlustes des Kfz für den Kläger als Eigentümer regelmäßig höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.1999 - 3 B 48.99 - juris Rn. 3).

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